Allgemeine GeschäftsbedingungenAllgemeine Geschäftsbedingungen

Paisagem Sugestiva Lda, mit Sitz in der Rua Imperatriz Dona Amélia, n.º 60, 9000-018 Funchal, eingetragen im Handelsregister Funchal unter der einheitlichen Registrierungs- und Rechtspersonenidentifikationsnummer (NIPC) 517196611, mit einem Stammkapital von 50.000,00 € (fünfzigtausend Euro), ist verantwortlich für die Website www.rentx.pt (nachfolgend die „Website").

1. Gegenstand des Vertrags

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Bedingungen des Vertragsverhältnisses zwischen Paisagem Sugestiva Lda. (nachfolgend „Vermieter") und ihrem Kunden, der im Vertrag näher bezeichnet ist (nachfolgend „Mieter"), im Rahmen der Anmietung des dort bezeichneten Fahrzeugs oder zweirädrigen Motorrads (nachfolgend „Mietgegenstand").

2. Übergabe des Mietgegenstands

2.1. Der Mieter erklärt ausdrücklich, dass sich der Mietgegenstand zum Zeitpunkt der Abholung in einwandfreiem Gebrauchszustand und ohne jegliche Schäden befindet, gereinigt, ohne sichtbare Mängel und mit den entsprechenden Ausrüstungsgegenständen, Zubehörteilen und Dokumenten sowie mit vollem Kraftstofftank übergeben wird; der Mieter ist verpflichtet, ihn in demselben Zustand zurückzugeben, in dem er ihn erhalten hat, und zwar am Ort, zum Datum und zur Uhrzeit, die im Mietvertrag festgelegt sind.

2.2. Für die Zwecke des vorstehenden Absatzes müssen alle Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Übergabe mit einem Warndreieck, einem versiegelten Kilometerzähler, Werkzeug für den laufenden Gebrauch, einem Reserverad oder Pannenset, einer Warnweste, den gebuchten Extras, einer Fotokopie der beglaubigten Lizenz, einer grünen Versicherungskarte und einem Prüfbericht ausgestattet sein und alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen.

2.3. Zum Zeitpunkt der Übergabe werden die zweirädrigen Motorräder mit einem Topcase, 2 Helmen, einem versiegelten Kilometerzähler, Werkzeug für den täglichen Gebrauch, den gebuchten Extras, einer Kopie der beglaubigten Lizenz, einer grünen Versicherungskarte und einem Prüfbericht übergeben und erfüllen alle gesetzlichen Anforderungen.

2.4. Der Mieter haftet für jeden vollständigen oder teilweisen Verlust oder die Zerstörung der Ausrüstung, der gebuchten Extras, des Zubehörs oder der Dokumente, die den Mietgegenstand während der Laufzeit des Mietvertrags begleiten.

2.5. Der vollständige oder teilweise Verlust oder die Zerstörung der im vorstehenden Absatz beschriebenen Gegenstände führt zu einer Belastung von 50,00 € (fünfzig Euro) bis 5.000,00 € (fünftausend Euro) für die dem Vermieter entstandenen Schäden, insbesondere die Kosten für den Ersatz der Ausrüstung, des Zubehörs und die Ausstellung von Zweitschriften der Dokumente sowie die dem Vermieter entstandenen Verwaltungskosten.

2.6. Der Verlust des Schlüssels des Mietgegenstands verpflichtet den Mieter zur Zahlung einer Gebühr von 500,00 € (fünfhundert Euro).

3. Nutzung des Mietgegenstands

3.1. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand während der Laufzeit des Mietvertrags sorgfältig und umsichtig zu nutzen, alle vorbeugenden Maßnahmen sowohl passiver als auch aktiver Art zu ergreifen, mit der erforderlichen Sorgfalt zu fahren sowie im Einklang mit den geltenden Vorschriften und der portugiesischen Straßenverkehrsordnung zu handeln.

3.2. Zu allen gebotenen Zwecken verpflichtet sich der Mieter, den Mietgegenstand insbesondere in den folgenden Situationen nicht zu nutzen bzw. zu betreiben:

  • a) Zur Durchführung von Personen- oder Güterbeförderung unter Verstoß gegen das Gesetz;
  • b) Zur Organisation von Sportveranstaltungen oder Trainingseinheiten, ob offiziell oder nicht;
  • c) Zum Abschleppen und/oder Antreiben von Fahrzeugen, Anhängern oder anderen Gegenständen;
  • d) Unter dem Einfluss von Alkohol oder halluzinogenen Substanzen;
  • e) Durch Personen, die nach dem Mietvertrag keine autorisierten Fahrer sind;
  • f) Sowie in allen anderen gesetzlich verbotenen Situationen.
  • g) Es ist untersagt, das Fahrzeug auf unbefestigten Straßen oder abseits der für Kraftfahrzeuge bestimmten asphaltierten Straßen zu führen oder zu nutzen. Die Nutzung des Fahrzeugs abseits befestigter Straßen kann eine Belastung zwischen 100 € und 5.000 € nach sich ziehen.

3.3. Wird der Mietgegenstand unter Verstoß gegen den Mietvertrag genutzt, kann der Vermieter den Vertrag kündigen und der Mieter muss den Mietgegenstand unverzüglich an den festgelegten Ort zurückbringen; andernfalls wird ihm der Mietgegenstand nach Maßgabe des Gesetzes entzogen, und der Mieter haftet für sämtliche entstandenen Kosten und Schäden.

3.4. Im Mietvertrag zwischen dem Vermieter und dem Mieter sind vom vereinbarten Preis ausgenommen:

  • a) Bußgelder im Zusammenhang mit Verkehrsverstößen während der Laufzeit des Mietvertrags aufgrund rechtswidriger und schuldhafter Handlungen des Mieters unter Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung oder die anwendbare ergänzende Gesetzgebung;
  • b) Die Kosten für das Abschleppen des Mietgegenstands zur Station des Vermieters im Falle eines Verkehrsunfalls;
  • c) Sämtliche im Zusammenhang mit Schadensfällen entstandenen Kosten sowie Verwaltungskosten.

3.5. Der Vermieter haftet weder gegenüber dem Mieter noch gegenüber einem Fahrgast für den Verlust oder Sachschäden an persönlichen Gegenständen, die im Mietgegenstand befördert oder zurückgelassen wurden, weder während noch nach der Mietzeit.

3.6. In Fällen, in denen der Mieter die Vertragslaufzeit verlängern möchte, unterliegt dies der Verfügbarkeit beim Vermieter; der Vermieter ist nicht verpflichtet, über den ursprünglich vereinbarten Zeitraum hinaus ein Fahrzeug bereitzustellen.

3.7. Nutzungsgebühr – Regionales Gesetzesdekret Nr. 7/2025/M

Gemäß Artikel 10 des Regionalen Gesetzesdekrets Nr. 7/2025/M vom 4. Dezember 2025 ist für jedes gemietete Fahrzeug eine Nutzungsgebühr zu entrichten, die wie folgt berechnet wird:

  • 2,00 € pro vollem Tag (Zeitraum von 24 Stunden), bis zu maximal 10 Tagen pro Vertrag (Höchstbetrag 20,00 €);
  • 1,00 € pro vollem Tag, bis zu maximal 10 Tagen pro Vertrag (Höchstbetrag 10,00 €), bei emissionsfreien Fahrzeugen.

Der Gebührenbetrag wird auf Grundlage der im Mietvertrag angegebenen Anzahl von Tagen berechnet und in einer gesonderten Zeile auf der auf den Namen des Kunden ausgestellten Rechnung/Quittung ausgewiesen.

Diese Gebühr ist weder in den Reservierungskosten noch in den Mietkosten enthalten; es handelt sich um eine gesetzlich vorgeschriebene, eigenständige Pflichtabgabe, die zum Gesamtpreis der vereinbarten Leistung hinzukommt.

Die Nutzungsgebühr ist nicht erstattungsfähig, unabhängig von einer Stornierung, einer vorzeitigen Rückgabe des Fahrzeugs oder jeder anderen Änderung der ursprünglich vereinbarten Bedingungen.

RentX behält sich das Recht vor, die Übergabe eines Fahrzeugs an Kunden zu verweigern, die die Zahlung dieser Gebühr verweigern. Da es sich um eine gesetzliche Verpflichtung handelt, verhindert die Verweigerung ihrer Zahlung den Abschluss des Mietvertrags und die anschließende Bereitstellung des Fahrzeugs; der Kunde hat in diesen Fällen keinen Anspruch auf Erstattung der zuvor gezahlten Reservierungsgebühr.

4. Rückgabe des Mietgegenstands

4.1. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand am Tag, zur Uhrzeit und an der Station des Vermieters gemäß den im Mietvertrag angegebenen Bedingungen zurückzugeben.

4.2. Im Falle einer vorzeitigen Rückgabe des Mietgegenstands ist der Vermieter nicht verpflichtet, Beträge aus dem Mietvertrag zu erstatten.

4.3. Bei Buchungen über die Website oder die Anwendungen des Vermieters erfolgen die Stornierung von Buchungen und die daraus folgenden Erstattungen zu den folgenden Bedingungen:

  • a) Bis zu 7 (sieben) Tage vor Abholung des Mietgegenstands erstattet der Vermieter den vollen gezahlten Betrag, ausgenommen etwaige damit verbundene Gebühren;
  • b) Bis zu 4 (vier) Tage vor Abholung des Mietgegenstands erstattet der Vermieter die Hälfte des gezahlten Betrags, ausgenommen etwaige damit verbundene Gebühren;
  • c) Bei Stornierungen mit einer Vorlaufzeit von 3 (drei) Tagen oder weniger erstattet der Vermieter die gezahlten Beträge nicht.

4.4. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand in genau dem Zustand zurückzugeben, in dem er übergeben wurde, und zwar:

  • a) Mit demselben Kraftstoffstand wie zum Zeitpunkt der Übergabe des Mietgegenstands, zusammen mit dem Tankbeleg. In Fällen, in denen der Mietgegenstand unter Verstoß gegen diese Verpflichtung zurückgegeben wird, wird eine Belastung von 2,74 € (zwei Euro und vierundsiebzig Cent) für jeden fehlenden Liter Kraftstoff zuzüglich einer Betankungs-Verwaltungsgebühr von 10,00 € (zehn Euro) erhoben;
  • b) An der im Mietvertrag vereinbarten Station des Vermieters. Wird der Mietgegenstand an einer anderen als der im Mietvertrag vereinbarten Station des Vermieters zurückgegeben, wird eine Belastung von 30,00 € (dreißig Euro) erhoben;
  • c) Zur im Mietvertrag vereinbarten Uhrzeit und am vereinbarten Tag. Die Rückgabe des Mietgegenstands zu einer anderen Uhrzeit oder an einem anderen Tag als im Mietvertrag vereinbart zieht eine Gebühr von 200,00 € (zweihundert Euro) für jede Stunde der Verspätung nach sich;
  • d) In demselben sauberen Zustand, in dem der Mietgegenstand dem Mieter übergeben wurde. Wird der Mietgegenstand übermäßig verschmutzt zurückgegeben, wird eine Belastung von 120,00 € (einhundertzwanzig Euro) erhoben.

4.5. Nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit gilt der Mietgegenstand als ohne Genehmigung und gegen den Willen des Vermieters im Verkehr befindlich, was gesetzlich strafbar ist; der Mieter haftet für sämtliche entstandenen Schäden, einschließlich der durch Dritte am Mietgegenstand verursachten Schäden, und der Vermieter kann nach Maßgabe des Gesetzes den Mietgegenstand in Besitz nehmen, auch gegen den Willen des Mieters, und ist berechtigt, vom Mieter sämtliche aus der Verletzung des Mietvertrags resultierenden Schäden zu verlangen.

5. Versicherungen und Schadensdeckung

5.1. Alle Fahrzeuge des Vermieters sind nach den Vorgaben des portugiesischen Rechts kraftfahrzeugversichert.

5.2. Der Mieter hat die Möglichkeit, Deckungsleistungen zur Abdeckung etwaiger während der Mietzeit entstandener Schäden abzuschließen:

  • a) Collision Damage Waiver (CDW) — deckt die Höhe der aus einer Kollision resultierenden Schäden bis zu einem bestimmten Betrag ab und reduziert die Haftung des Mieters;
  • b) Super Collision Damage Waiver (SCDW) — erweiterte Version des CDW mit niedrigeren Selbstbeteiligungen;
  • c) Theft Protection (TP) — deckt Verlust oder Schäden durch Diebstahl oder versuchten Diebstahl des Mietgegenstands ab;
  • d) Personal Accident Insurance (PAI) — deckt Krankheitskosten und den Unfalltod des Fahrers und der Fahrgäste ab.

5.3. Sämtliche nicht von der Versicherung gedeckten Schäden am Mietgegenstand gehen zulasten des Mieters, einschließlich gegebenenfalls anfallender Verwaltungs- und Abschleppgebühren.

6. Wartung und Reparatur des Mietgegenstands

6.1. Jede während der Mietzeit erforderliche Reparatur oder Wartung des Mietgegenstands wird ausschließlich vom Vermieter durchgeführt; der Mieter muss den Vermieter über diese Notwendigkeit informieren, sobald er davon Kenntnis erlangt.

6.2. Bei einer plötzlichen Panne des Mietgegenstands muss der Mieter unverzüglich den Vermieter kontaktieren und die ihm erteilten Anweisungen befolgen.

6.3. Sämtliche vom Mieter im Zusammenhang mit Reparaturen oder Wartung des Mietgegenstands ohne Zustimmung des Vermieters getragenen Kosten gehen vollständig zulasten des Mieters; ein Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kosten besteht nicht.

6.4. Vom Mieter ohne Zustimmung des Vermieters durchgeführte Reparaturen oder Wartungsarbeiten, die den Mietgegenstand beeinträchtigen, unterliegen einer Belastung von 50,00 € (fünfzig Euro) bis 5.000,00 € (fünftausend Euro), je nach Schwere der vorgenommenen Handlungen.

6.5. Das Betanken des Fahrzeugs mit der falschen Kraftstoffart oder der Verlust des Fahrzeugschlüssels sind durch keine Art von Versicherung gedeckt. Dies führt zu einer Belastung durch den Vermieter zwischen 600 € und 5.000 €.

7. Leistungen

7.1. Der Mieter profitiert während der Mietzeit von einem 24-Stunden-Pannenhilfsdienst. Die Pannenhilfe ist mit zusätzlichen Kosten gemäß Punkt 7.4 verbunden.

7.2. Im Falle einer Panne stellt der Vermieter dem Mieter das Abschleppen oder die Bergung des Fahrzeugs, die Beförderung des Mieters und der Fahrgäste zur Station des Vermieters sowie ein Ersatzfahrzeug für die restliche Laufzeit des Mietvertrags zur Verfügung.

7.3. Im Falle einer Panne muss der Mieter den Vermieter unverzüglich unter folgender Anschrift kontaktieren: Paisagem Sugestiva Lda., Rua da Levada do Cavalo n.º 43, 9000-714 Funchal, Mobil +351 937118351.

7.4. Die Pannenhilfe unterliegt den folgenden Gebühren:

Montag bis Freitag:

  • i. Hilfeleistung innerhalb der Gemeinde Funchal unterliegt einer Gebühr von 110,00 € (einhundertzehn Euro);
  • ii. Hilfeleistung außerhalb der Gemeinde Funchal unterliegt einer Gebühr von 150,00 € (einhundertfünfzig Euro);
  • iii. Hilfeleistung zwischen 20:00 und 08:00 Uhr in der Gemeinde Funchal unterliegt einer Gebühr von 230,00 € (zweihundertdreißig Euro);
  • iv. Hilfeleistung zwischen 20:00 und 08:00 Uhr außerhalb der Gemeinde Funchal unterliegt einer Belastung von 250,00 € (zweihundertfünfzig Euro).

Samstag und Sonntag:

  • i. Hilfeleistung innerhalb der Gemeinde Funchal unterliegt einer Gebühr von 160,00 € (einhundertsechzig Euro);
  • ii. Hilfeleistung außerhalb der Gemeinde Funchal unterliegt einer Gebühr von 200,00 € (zweihundert Euro);
  • iii. Hilfeleistung zwischen 20:00 und 08:00 Uhr in der Gemeinde Funchal unterliegt einer Gebühr von 280,00 € (zweihundertachtzig Euro);
  • iv. Hilfeleistung zwischen 20:00 und 08:00 Uhr außerhalb der Gemeinde Funchal unterliegt einer Belastung von 300,00 € (dreihundert Euro).

7.5. Vom Mieter verursachte Pannen, auch bei Fahrlässigkeit, gehen ausschließlich zu seinen Lasten und ziehen die folgenden Kosten nach sich:

  • a) Reparatur und/oder Wiederherstellung des Fahrzeugzustands;
  • b) Entschädigung für den Zeitraum der Stilllegung des Fahrzeugs;
  • c) Abschleppen in Höhe von 150,00 € (einhundertfünfzig Euro);
  • d) Beförderung zur nächstgelegenen Station zur Abholung eines Ersatzfahrzeugs in Höhe von 200,00 € (zweihundert Euro);
  • e) Beförderung, falls der Mieter vom Mietvertrag zurücktritt.

7.6. Leistungen

Der Abschluss des Mietvertrags setzt zwingend den Abschluss einer der folgenden Leistungen voraus:

  • a) Kaution über den Gesamtwert des Mietvertrags (CDW) — durch Kaution besicherte Eigenschadenversicherung, bei der dem Mieter bis zum Höchstbetrag dieser Kaution belastet werden kann. Die Höhe der Kaution richtet sich nach dem gemieteten Fahrzeug.
  • b) Teilversicherung (SCDW) — Vollkaskoversicherung, ausgenommen: Schäden an der Ölwanne; Schäden an den Motorinnenteilen; Schäden an Kupplung und Getriebe; Betankung mit falschem Kraftstoff; Schäden infolge des Fahrens abseits befestigter Straßen; Reifenflankenschäden durch Bordsteinkontakt; sowie Schlüsselverlust. Jeder dieser nicht von der Versicherung gedeckten Schäden kann eine Belastung zwischen 100 € und 5.000 € nach sich ziehen. Bei versicherten Schäden kann dem Mieter zum Zwecke der Inanspruchnahme der Versicherung bis zum Höchstbetrag der Selbstbeteiligung belastet werden. Die Höhe der Kaution richtet sich nach dem gemieteten Fahrzeug.
  • c) Versicherung (SSCDW) — Vollkaskoversicherung, ausgenommen: Schäden an der Ölwanne; Schäden an den Motorinnenteilen; Schäden an Kupplung und Getriebe; Betankung mit falschem Kraftstoff; Schäden infolge des Fahrens abseits befestigter Straßen; Reifenflankenschäden durch Bordsteinkontakt; sowie Schlüsselverlust, die eine Belastung zwischen 100 € und 5.000 € nach sich ziehen können. Ein Mieter mit SSCDW-Versicherung ist vollständig gegen jeden am gemieteten Fahrzeug verursachten Schaden geschützt, mit Ausnahme der vorstehend genannten Fälle. Diese Versicherung erfordert weder eine Selbstbeteiligung noch eine Schadenskaution, unbeschadet der in dieser Klausel vorgesehenen besonderen Kaution für Kraftstoff und Fahrlässigkeitsfälle.
  • d) Kaution für Kraftstoff und Fahrlässigkeitsfälle — unabhängig von der abgeschlossenen Versicherung oder Schutzleistung sind Mieter, die die Versicherungen FLEX, RELAX, SCDW oder SSCDW abgeschlossen haben, verpflichtet, eine besondere Kaution zwischen 100,00 € (einhundert Euro) und 150,00 € (einhundertfünfzig Euro) je nach gemietetem Fahrzeug zu hinterlegen. Diese Kaution dient der Deckung etwaiger Kosten für fehlenden Kraftstoff oder für Fahrlässigkeitsfälle, die nicht von der abgeschlossenen Versicherung gedeckt sind. Die Kaution stellt keine Versicherungsselbstbeteiligung dar und ist nicht zur Deckung von Schäden bestimmt, die unter die Bedingungen der abgeschlossenen Versicherung fallen. Nach Rückgabe des gemieteten Fahrzeugs wird die Kaution dem Mieter erstattet, sofern keine Beträge aus den vorgenannten Sachverhalten gegenüber dem Vermieter geschuldet werden.
  • e) Haftpflichtversicherung (TPI) — Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten, in allen Mietverträgen enthalten.
  • f) Jede abgeschlossene Versicherung oder hinterlegte Kaution bezieht sich ausschließlich auf das gemietete Fahrzeug. Der Vermieter garantiert weder ein Ersatzfahrzeug noch die Fortführung der Versicherung oder Kaution des ersten Fahrzeugs, wenn die Notwendigkeit des Fahrzeugwechsels aus Sachverhalten resultiert, die nicht von der Versicherung oder Kaution gedeckt sind.
  • g) Fälle grober Fahrlässigkeit gelten als durch keine Art von Versicherung gedeckt. Der Vermieter behält sich das Recht vor, sofern er der Auffassung ist, dass der Kunde nicht fahrtüchtig ist, oder sofern die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, dem Mieter das Fahrzeug jederzeit zu entziehen, ohne ein Ersatzfahrzeug zu garantieren, und kann darüber hinaus künftige Anmietungen an denselben Kunden verweigern.
  • h) Grobe Fahrlässigkeit kann insbesondere umfassen: Fahren unter Alkoholeinfluss; Geschwindigkeitsüberschreitung; gefährliches oder rücksichtsloses Fahren; Missachtung von Verkehrszeichen; Nutzung des Fahrzeugs durch vom Vermieter nicht autorisierte Personen; Fahren ohne gültigen Führerschein; Angabe falscher Informationen bei der Anmietung; Nutzung des Fahrzeugs zu verbotenen Zwecken wie Rennen, Beförderung gefährlicher Güter oder illegale Dienstleistungen; Fahren außerhalb der zugelassenen Gebiete; Fahren abseits befestigter Straßen; Nichtmeldung von Unfällen an den Vermieter; Verlassen des Unfallorts; Nichtausfüllen des Europäischen Unfallberichts / der Unfallmeldung; Betankung mit falschem Kraftstoff; Fahren mit kritischen Öl- und Wasserständen; Nichtinformation des Vermieters über die Notwendigkeit einer Fahrzeugwartung; Durchführung von Wartungs- oder Inspektionsarbeiten ohne Genehmigung des Vermieters; Fahren mit mehr Insassen als in der Fahrzeugzulassung zugelassen; Schäden am Innenraum; sowie durch Tiere im Fahrzeuginneren verursachte Schäden.

Unabhängig von der vom Mieter gewählten Vertragsart haftet dieser stets gegenüber Paisagem Sugestiva Lda (einschließlich entgangenen Gewinns infolge der Unmöglichkeit, das Fahrzeug zu vermieten) für die in den folgenden Situationen verursachten Schäden:

  • Schäden infolge von Unfällen, die durch schwerwiegende Verstöße gegen Verkehrsgesetze oder durch Verhaltensweisen verursacht wurden, die Verstöße gegen die Verkehrssicherheit darstellen.
  • Schäden, die durch Fahren unter dem Einfluss von Alkohol oder illegalen Substanzen verursacht wurden.
  • Fahrzeugschäden infolge von Unfällen, die durch unsachgemäßes Fahren oder äußerst fahrlässiges Verhalten des Mieters oder der autorisierten Fahrer verursacht wurden, auch im Falle eines Rechtsstreits.
  • Schäden an den zum Öffnen des Fahrzeugs bereitgestellten Schlüsseln, am Fahrzeuginnenraum und an der Polsterung.
  • Schäden durch widrige Witterungsbedingungen sowie die aus solchen Bedingungen resultierenden Hilfeleistungskosten (außer in Fällen höherer Gewalt).
  • Schäden an oder Verlust von Kindersitzen.
  • Schäden, Verlust oder Diebstahl von Schlüsseln, Wagenheber, Warndreiecken, Warnwesten, Scheibenwischern, Tankdeckel, Kofferraumwannen oder jedem anderen beweglichen oder festen Fahrzeugbestandteil sowie die Verwendung von Feuerlöschern oder Verbandskästen außerhalb von Fahrzeugunfallsituationen.
  • Durch Fahrlässigkeit verursachte Motorschäden.
  • Schäden infolge einer falschen Betankung.
  • Diebstahl des Fahrzeugs, wenn die Schlüssel im Zündschloss stecken.
  • Schäden durch Nutzung des Fahrzeugs außerhalb der für den Fahrzeugverkehr vorgesehenen Bereiche.

7.7. Bei einigen Fahrzeugen muss der Mieter besondere Versicherungen abschließen.

7.8. Vom Mieter ohne Zustimmung des Vermieters durchgeführte Reparaturen oder Wartungsarbeiten, die den Mietgegenstand beeinträchtigen, sind von den vorgenannten Versicherungen nicht gedeckt.

8. Verkehrsunfälle

8.1. Im Falle eines Verkehrsunfalls oder einer Veränderung des Zustands, in dem der Mietgegenstand übergeben wurde, verpflichtet sich der Mieter, die berechtigten Interessen des Vermieters zu schützen.

8.2. Für die Zwecke des vorstehenden Absatzes verpflichtet sich der Mieter, die folgenden Verfahren einzuhalten:

  • a) Unfälle, Diebstähle, Raubüberfälle, Brände, durch Tiere verursachte Schäden oder sonstige Schadensfälle dem Vermieter und der Polizei spätestens innerhalb von 10 Stunden zu melden, außer in Fällen höherer Gewalt;
  • b) Namen und Anschriften der beteiligten Personen, der Zeugen sowie die Kennzeichen zu erfassen;
  • c) Das Fahrzeug nicht zu verlassen, ohne geeignete Maßnahmen zu dessen Schutz und Sicherung zu ergreifen, außer in Fällen höherer Gewalt;
  • d) Keine Verantwortung zu übernehmen und kein Verschulden einzuräumen bei Unfällen, die eine Haftung des Vermieters nach sich ziehen könnten;
  • e) Den Vermieter unverzüglich zu kontaktieren, außer aus Gründen höherer Gewalt, und ihm einen ausführlichen Unfallbericht zu übermitteln, einschließlich des von den Polizeibehörden erstellten Protokolls, sobald dieses verfügbar ist;
  • f) Sämtliche Nachweisunterlagen, einschließlich des ordnungsgemäß ausgefüllten und unterzeichneten Europäischen Unfallberichts und des Abschleppscheins, an der im Mietvertrag vereinbarten Rückgabestation abzugeben.

8.3. Bei Nichteinhaltung der im vorstehenden Absatz genannten Verpflichtungen, die dem Vermieter einen konkreten Schaden verursachen kann, behält sich der Vermieter das Recht vor, dem Mieter den Betrag in Höhe des gesamten ihm zurechenbaren Schadens in Rechnung zu stellen.

8.4. Der Vermieter lehnt jegliche Haftung für Unfälle ab, die der Mieter über die Mietzeit hinaus verursachen könnte; der Mieter übernimmt ausdrücklich die alleinige und ausschließliche Verantwortung für solche Unfälle.

9. Zahlungen

9.1. Der Mieter verpflichtet sich, alle nach dem Mietvertrag geschuldeten Beträge zu zahlen, sobald sie vom Vermieter angefordert werden.

9.2. Für die Zwecke des vorstehenden Absatzes sind geschuldete Beträge:

  • a) Der vereinbarte Preis, je nach Mietzeitraum;
  • b) Sämtliche Gebühren im Zusammenhang mit dem Selbstbeteiligungsausschluss, Kautionen, Versicherungen und allen sonstigen anfallenden Kosten;
  • c) Alle auf den Mietvertrag erhobenen Steuern und Abgaben;
  • d) Alle vom Vermieter getragenen Kosten, die aus der Beitreibung ausstehender Zahlungen des Mieters entstehen.

9.3. Jede nicht zum Fälligkeitsdatum bezahlte Rechnung unterliegt Verzugszinsen zum gesetzlich höchstzulässigen Satz.

9.4. Zur Sicherstellung der Erfüllung seiner Verpflichtungen hinterlegt der Mieter eine Kaution in Form einer Kreditkarte über den im Mietvertrag angegebenen Betrag. Insoweit ermächtigt der Mieter ausdrücklich die Belastung sämtlicher nach den Vertragsbedingungen geschuldeter Beträge nach rechtzeitiger Benachrichtigung durch den Vermieter. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für den Mieter, der die SSCDW-Versicherung abgeschlossen hat.

9.5. Nach Rückgabe des Mietgegenstands wird der Betrag der Kaution dem Mieter innerhalb von 20 (zwanzig) Werktagen erstattet, sofern keine Beträge gegenüber dem Vermieter geschuldet werden.

10. Zahlungsarten

10.1. Der Vermieter akzeptiert im Rahmen der Mietverträge folgende Zahlungs- und Kautionsmittel: Kreditkarte, Debitkarte, Banküberweisung und Bargeld.

10.2. Zahlungen oder Kautionen mit Maestro- und American-Express-Karten werden nicht akzeptiert.

11. Verwaltungskosten

11.1. Wird dem Vermieter ein vom Mieter begangener Verstoß oder ein rechtswidriges Verhalten mitgeteilt, einschließlich Handlungen zur Identifizierung desselben, ist der Mieter verpflichtet, den Betrag des verhängten Bußgeldes zuzüglich eines zusätzlichen Betrags zwischen 10,00 € und 50,00 € für die Erteilung von Auskünften an die zuständige Stelle als Verwaltungskosten zu zahlen.

11.2. Unbeschadet der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes kann jeder während des Mietvertrags eingetretene Vorfall, der ein Tätigwerden der Mitarbeiter des Vermieters erfordert, zur Erhebung einer Verwaltungsgebühr zwischen 10,00 € und 50,00 € führen.

12. Schutz personenbezogener Daten

12.1. Die vom Mieter und/oder dem/den Fahrer(n) bereitgestellten personenbezogenen Daten werden vom Vermieter als für die Verarbeitung verantwortlicher Stelle erhoben und ausschließlich für die folgenden Zwecke verwendet:

  • a) Ausführung und Erfüllung vorvertraglicher und vertraglicher Pflichten, insbesondere zum Zwecke der Verwaltung von Buchungen und der Fahrzeugvermietung;
  • b) Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen;
  • c) Verwaltung des Vertragsverhältnisses mit dem Mieter und dem/den Fahrer(n), insbesondere zum Zwecke der Kontaktaufnahme aus administrativen und/oder betrieblichen Gründen, einschließlich der Bearbeitung von Fahrzeugschäden, Unfällen und Verkehrsverstößen.

12.2. Die bereitgestellten personenbezogenen Daten werden für den zur Erfüllung der im vorstehenden Absatz genannten Zwecke unbedingt erforderlichen Mindestzeitraum und gemäß den Bestimmungen der Datenschutzerklärung aufbewahrt und gelöscht, sobald festgestellt wird, dass sie nicht mehr erforderlich sind, oder nach Ablauf der maximalen Aufbewahrungsfrist.

12.3. Der Vermieter behandelt die vom Mieter und dem/den Fahrer(n) bereitgestellten personenbezogenen Daten mit höchster Vertraulichkeit und hat daher technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten vor unbeabsichtigter oder unrechtmäßiger Zerstörung, unbeabsichtigtem Verlust, Veränderung, Verbreitung oder unbefugtem Zugriff darauf umgesetzt.

12.4. Die vom Mieter bereitgestellten personenbezogenen Daten können mit dem Lieferanten oder Dienstleister des Vermieters ausschließlich für die in dieser Klausel genannten Zwecke geteilt werden, wobei sichergestellt wird, dass dieser ebenfalls über technische und organisatorische Maßnahmen verfügt, die den vollständigen Schutz der personenbezogenen Daten gewährleisten, und dass er die Daten nur zur vollständigen Erfüllung der genannten Zwecke verarbeitet.

12.5. Die Daten des Mieters und des/der Fahrer(s) können mit den zuständigen Stellen geteilt werden, wenn während der Mietzeit eine Ordnungswidrigkeit oder ein Verstoß vorliegt.

12.6. Der Vermieter garantiert, dass er die personenbezogenen Daten des Mieters niemals ohne dessen ausdrückliche und explizite Einwilligung an Dritte verkaufen, weitergeben oder übermitteln wird, und verpflichtet sich ferner, die ausdrückliche Einwilligung des Mieters und des/der Fahrer(s) für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu anderen als den in Ziffer 12.1 dieser Bedingungen beschriebenen Zwecken einzuholen.

12.7. Dem Mieter und dem/den Fahrer(n) wird als Inhabern personenbezogener Daten das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung ihrer personenbezogenen Daten sowie das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung dieser Daten, auf Widerspruch gegen diese Verarbeitung und auf Datenübertragbarkeit garantiert.

Für jede Klärung bezüglich der Verarbeitung seiner Daten kann der Mieter den Datenschutzbeauftragten unter der folgenden E-Mail-Adresse kontaktieren: admin@rentx.pt.

Ist der Mieter der Auffassung, dass seine Daten missbräuchlich verwendet wurden, kann er jederzeit eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde einreichen — der Nationalen Datenschutzkommission (www.cnpd.pt).

12.8. Mit der Unterzeichnung des Mietvertrags bestätigt der Mieter, dass er die Datenschutzerklärung des Vermieters akzeptiert, die unter www.rentx.pt zur Einsicht bereitsteht.

13. Alternative Streitbeilegung

In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 144/2015 vom 8. September wird der Mieter hiermit über das Bestehen von Mechanismen zur alternativen Streitbeilegung (AS) informiert, insbesondere durch Inanspruchnahme des Centro de Arbitragem do Sector Automóvel (CASA), mit Website unter www.arbitragemauto.pt und Sitz in der Av. da República, 44 - 3.º Esq., 1050-194 Lisboa.

Diese Information verpflichtet den Anbieter nicht zur Teilnahme an der alternativen Streitbeilegung.

14. Mitteilungs- und Informationspflicht

14.1. Gegebenenfalls erklärt der Mieter, Kenntnis davon genommen und akzeptiert zu haben, dass der Mietgegenstand mit einem Ortungsgerät (GPS) ausgestattet ist, das im Falle eines Vertragsbruchs und/oder Grenzübertritts verwendet werden kann.

14.2. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass das Rauchen im Fahrzeuginneren nicht gestattet ist.

14.3. Der Mieter erkennt an, dass ihm alle in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Klauseln rechtzeitig und ausdrücklich mitgeteilt wurden und dass er deren Inhalt kennt, den er vollständig akzeptiert hat, und unterzeichnet daher den Mietvertrag ohne jeden Vorbehalt.

14.4. Der Mieter stimmt der dauerhaften Erfassung seiner Unterschrift auf dem Mietvertrag zu allen rechtlichen Zwecken nach Maßgabe des Gesetzesdekrets Nr. 446/85 vom 25. Oktober zu.

15. Elektrofahrzeuge und Ladevorgänge

15.1. Ladezustand

Elektrofahrzeuge werden mit dem zum Zeitpunkt der Abholung erfassten Ladestand übergeben; dieser Stand dient als Referenz für die Rückgabe des Fahrzeugs.

Wird das Fahrzeug mit einem niedrigeren Ladestand als bei der Übergabe erfasst zurückgegeben, berechnet RentX ausschließlich die fehlende Energie zum Satz von 0,50 € pro kWh zuzüglich Mehrwertsteuer, sofern gesetzlich anwendbar.

15.2. Factor-Energia-Ladekarte

Sofern von RentX bereitgestellt, kann der Kunde die Factor-Energia-Ladekarte nutzen, die ausschließlich zum Laden des gemieteten Fahrzeugs bestimmt ist.

Alle mit dieser Karte während der Mietzeit durchgeführten Ladevorgänge gehen zulasten des Kunden.

Der zu zahlende Betrag entspricht dem in der Factor-Energia-App für jeden Ladevorgang tatsächlich ausgewiesenen Preis zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 22 %.

15.3. Berechnung der Ladekosten

Der Verbrauch und die entsprechenden Beträge werden auf Grundlage der von Factor Energia bereitgestellten Aufzeichnungen ermittelt.

Sind die Ladevorgänge zum Zeitpunkt der Fahrzeugrückgabe noch nicht verfügbar, behält sich RentX das Recht vor, diese nachträglich über das mit dem Vertrag verbundene Zahlungsmittel, gegebenenfalls einschließlich der Kaution, zu belasten.

15.4. Nutzung der MIIO-App

Alternativ zu der von RentX bereitgestellten Karte kann der Kunde die MIIO-App oder eine andere kompatible App über sein eigenes Konto und Zahlungsmittel nutzen.

In diesem Fall werden alle Ladekosten vom Kunden direkt an den jeweiligen Betreiber gezahlt, und RentX erhebt keinerlei Gebühren in Bezug auf diese Ladevorgänge.

15.5. Missbräuchliche Nutzung der Karte

Die Factor-Energia-Karte ist ausschließlich dem gemieteten Fahrzeug vorbehalten und darf nicht zum Laden anderer Fahrzeuge verwendet werden.

Missbräuchliche Nutzung, Verlust, Diebstahl oder Nichtrückgabe der Karte können zur Belastung der entsprechenden Kosten für den Kunden führen.

15.6. Ladekabel und Zubehör

Die mit dem Fahrzeug gelieferten Kabel, Adapter und sonstigen Zubehörteile müssen in demselben Zustand zurückgegeben werden, in dem sie übergeben wurden.

Verlust oder Schäden durch unsachgemäße, fahrlässige oder missbräuchliche Nutzung gehen vollständig zulasten des Kunden.

15.7. Batterie und elektrisches System

Der Kunde muss das Fahrzeug, die Batterie und das elektrische System gemäß den Anweisungen des Herstellers und von RentX nutzen.

Jeder Eingriff, jede Manipulation oder Veränderung der Batterie oder des Hochspannungssystems ist untersagt.

Sofern in ihren jeweiligen Bedingungen nicht ausdrücklich anders angegeben, decken die abgeschlossenen Schutzprodukte oder Versicherungspolicen keine Schäden an der Batterie, den Ladekabeln, Steckverbindern, dem elektrischen System oder der Ladeausrüstung, wenn solche Schäden aus unsachgemäßer, fahrlässiger oder missbräuchlicher Nutzung oder aus einer den Anweisungen des Herstellers oder von RentX zuwiderlaufenden Nutzung resultieren.

15.8. Entladung der Batterie

Der Kunde ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass das Fahrzeug während der gesamten Mietzeit über eine ausreichende Ladung verfügt.

Wird das Fahrzeug aufgrund eines dem Kunden zurechenbaren Ladungsmangels stillgelegt, können die Kosten für Pannenhilfe, Abschleppen, Beförderung, Notladung und alle sonstigen unmittelbar mit dem Vorfall zusammenhängenden Aufwendungen in Rechnung gestellt werden.

15.9. Nachträgliche Belastungen

Der Kunde ermächtigt RentX ausdrücklich, nach der Rückgabe des Fahrzeugs Belastungen vorzunehmen für:

  • mit der Factor-Energia-Karte durchgeführte Ladevorgänge;
  • die Differenz des Ladestands zwischen Übergabe und Rückgabe des Fahrzeugs;
  • Verlust oder Beschädigung der Karte, der Kabel oder des Ladezubehörs;
  • Hilfeleistungskosten oder dem Kunden nach diesen Bedingungen zurechenbare Schäden.