Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lesen Sie die RentX Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Mietwagen auf Madeira. Klare Richtlinien, Versicherung und Buchungsregeln.

Paisagem Sugestiva Lda, mit Sitz in Rua Imperatriz Dona Amélia, Nr. 60, 9000-018 Funchal, eingetragen beim Handelsregisteramt Funchal unter der einheitlichen Registrierungs- und Steueridentifikationsnummer (NIPC) 517196611, mit einem Stammkapital von € 50.000,00 (fünfzigtausend Euro), ist verantwortlich für die Website www.rentx.pt (nachfolgend die „Website“).

1. Vertragsgegenstand

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Bedingungen der vertraglichen Beziehung zwischen Paisagem Sugestiva Lda. (nachfolgend „Vermieter“) und ihrem Kunden, der im Vertrag näher bezeichnet ist (nachfolgend „Mieter“), im Rahmen der Vermietung des darin bezeichneten Kraftfahrzeugs oder zweirädrigen Motorrads (nachfolgend „Mietobjekt“).

2. Übergabe des Mietobjekts

2.1. Der Mieter erklärt ausdrücklich, dass sich das Mietobjekt zum Zeitpunkt der Abholung in einwandfreiem Nutzungszustand und ohne Schäden befindet, gereinigt/desinfiziert ist, keine offensichtlichen Mängel aufweist und mit der jeweiligen Ausstattung, Zubehörteilen und Dokumenten sowie mit vollem Kraftstofftank übergeben wurde. Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt in demselben Zustand, in dem er es erhalten hat, sowie am im Mietvertrag bestimmten Ort, Datum und Zeitpunkt zurückzugeben.

2.2. Für die Zwecke des vorherigen Absatzes müssen alle Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Übergabe mit Warndreieck, versiegeltem Kilometerzähler, Werkzeugen für den üblichen Gebrauch, Ersatzrad oder Pannenschutzkit, reflektierender Warnweste, vertraglich vereinbarten Extras, beglaubigter Kopie des Fahrzeugscheins, grüner Versicherungskarte und Inspektionsformular ausgestattet sein und alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen.

2.3. Zweirädrige Motorräder werden zum Zeitpunkt der Übergabe mit Top Case, 2 Helmen, versiegeltem Kilometerzähler, Werkzeugen für den üblichen Gebrauch, vertraglich vereinbarten Extras, beglaubigter Kopie des Fahrzeugscheins, grüner Versicherungskarte und Inspektionsformular übergeben und erfüllen alle gesetzlichen Anforderungen.

2.4. Der Mieter ist während der Laufzeit des Mietvertrags für jeglichen Verlust oder jede vollständige oder teilweise Zerstörung der Ausstattung, vertraglich vereinbarten Extras, Zubehörteile oder Dokumente verantwortlich, die das Mietobjekt begleiten.

2.5. Der vollständige oder teilweise Verlust oder die Zerstörung der im vorherigen Absatz beschriebenen Gegenstände führt zu einer Belastung zwischen € 50,00 (fünfzig Euro) und € 5.000,00 (fünftausend Euro) für die dem Vermieter entstandenen Schäden, insbesondere für Kosten zur Ersetzung der Ausstattung und Zubehörteile, zur Ausstellung von Duplikaten von Dokumenten sowie für vom Vermieter entstandene Verwaltungskosten.

2.6. Der Verlust des Schlüssels des Mietobjekts verpflichtet den Mieter zur Zahlung einer Gebühr in Höhe von € 500,00 (fünfhundert Euro).

3. Nutzung des Mietobjekts

3.1. Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt während der Laufzeit des Mietvertrags sorgfältig und gewissenhaft zu nutzen, alle vorbeugenden passiven und aktiven Maßnahmen beim Fahren zu ergreifen, mit der erforderlichen Sorgfalt zu fahren sowie die geltenden Vorschriften und die portugiesische Straßenverkehrsordnung einzuhalten.

3.2. Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt insbesondere in folgenden Situationen nicht zu nutzen/betreiben:

  • a) Zur Durchführung von Personen- oder Gütertransporten unter Verstoß gegen das Gesetz;
  • b) Zur Organisation von Sportveranstaltungen oder Trainings, unabhängig davon, ob diese offiziell sind oder nicht;
  • c) Zum Abschleppen und/oder Antreiben eines Fahrzeugs, Anhängers oder sonstigen Gegenstands;
  • d) Unter Einfluss von Alkohol oder halluzinogenen Substanzen;
  • e) Durch Personen, die im Rahmen des Mietvertrags nicht als autorisierte Fahrer gelten;
  • f) Sowie in allen anderen gesetzlich verbotenen Situationen.
  • g) Das Fahren oder Nutzen des Fahrzeugs auf unbefestigten Straßen oder außerhalb asphaltierter Straßen, die für motorisierte Fahrzeuge bestimmt sind, ist verboten. Die Offroad-Nutzung des Fahrzeugs kann zu einer Belastung zwischen € 100,00 und € 5.000,00 führen.

3.3. Wird das Mietobjekt unter Verstoß gegen den Mietvertrag genutzt, kann der Vermieter den Vertrag kündigen. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt unverzüglich am vereinbarten Ort zurückzugeben. Andernfalls kann ihm das Mietobjekt nach Maßgabe des Gesetzes entzogen werden, wobei der Mieter für sämtliche verursachten Kosten und Schäden haftet.

3.4. Im Mietvertrag zwischen Vermieter und Mieter sind folgende Kosten nicht im Vertragspreis enthalten:

  • a) Bußgelder im Zusammenhang mit Straßenverkehrsverstößen während der Laufzeit des Mietvertrags aufgrund rechtswidriger und schuldhafter Handlungen des Mieters unter Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung oder anwendbare ergänzende Vorschriften;
  • b) Die Kosten für das Abschleppen des Mietobjekts zur Station des Vermieters im Falle eines Verkehrsunfalls;
  • c) Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit Schadensfällen sowie Verwaltungskosten.

3.5. Der Vermieter haftet gegenüber dem Mieter oder einem Mitfahrer nicht für Verlust oder Sachschäden an persönlichen Gegenständen, die im Mietobjekt transportiert oder zurückgelassen werden, weder während noch nach der Mietdauer.

3.6. Möchte der Mieter die Vertragsdauer verlängern, ist dies von der Verfügbarkeit des Vermieters abhängig. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, über den ursprünglich vereinbarten Zeitraum hinaus ein Fahrzeug bereitzustellen.

3.7 NUTZUNGSGEBÜHR – Regionales Gesetzesdekret Nr. 7/2025/M

Gemäß Artikel 10 des Regionalen Gesetzesdekrets Nr. 7/2025/M vom 4. Dezember 2025 ist für jedes gemietete Fahrzeug eine Nutzungsgebühr zu entrichten, die wie folgt berechnet wird:

  • € 2,00 pro vollem Tag (24-Stunden-Zeitraum), bis zu maximal 10 Tagen pro Vertrag (Höchstbetrag von € 20,00)
  • € 1,00 pro vollem Tag, bis zu maximal 10 Tagen pro Vertrag (Höchstbetrag von € 10,00), bei emissionsfreien Fahrzeugen

Der Betrag der Gebühr wird auf Grundlage der im Mietvertrag angegebenen Anzahl von Tagen berechnet und auf der auf den Namen des Kunden ausgestellten Rechnung/Quittung in einer gesonderten Zeile ausgewiesen.

Diese Gebühr ist weder im Reservierungsbetrag noch im Mietpreis enthalten. Es handelt sich um eine eigenständige, gesetzlich vorgeschriebene Pflichtabgabe, die zum Gesamtpreis der vertraglich vereinbarten Leistung hinzukommt.

Die Nutzungsgebühr ist nicht erstattungsfähig, unabhängig von einer Stornierung, vorzeitigen Rückgabe des Fahrzeugs oder sonstigen Änderungen der ursprünglich vereinbarten Bedingungen.

RentX behält sich das Recht vor, die Übergabe eines Fahrzeugs an Kunden zu verweigern, die sich weigern, diese Gebühr zu zahlen. Da es sich um eine gesetzliche Verpflichtung handelt, verhindert die Weigerung zur Zahlung den Abschluss des Mietvertrags und damit die Bereitstellung des Fahrzeugs. In solchen Fällen besteht kein Anspruch des Kunden auf Rückerstattung des zuvor gezahlten Reservierungsbetrags.

4. Rückgabe des Mietobjekts

4.1. Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt am Tag, zur Uhrzeit und an der Station des Vermieters gemäß den Angaben im Mietvertrag zurückzugeben.

4.2. Im Falle einer vorzeitigen Rückgabe des Mietobjekts ist der Vermieter nicht verpflichtet, Beträge aus dem Mietvertrag zurückzuerstatten.

4.3. Bei Buchungen über die Website oder Anwendungen des Vermieters erfolgen Stornierungen und entsprechende Rückerstattungen nach folgenden Bedingungen:

  • a) Bis zu 7 (sieben) Tage vor Abholung des Mietobjekts erstattet der Vermieter den gesamten gezahlten Betrag, mit Ausnahme etwaiger damit verbundener Gebühren;
  • b) Bis zu 4 (vier) Tage vor Abholung des Mietobjekts erstattet der Vermieter die Hälfte des gezahlten Betrags, mit Ausnahme etwaiger damit verbundener Gebühren;
  • c) Bei Stornierungen 3 (drei) Tage oder weniger vor Abholung erstattet der Vermieter die gezahlten Beträge nicht.

4.4. Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt in genau dem Zustand zurückzugeben, in dem es ihm übergeben wurde, insbesondere:

  • a) Mit demselben Kraftstoffstand wie bei Übergabe des Mietobjekts, zusammen mit dem Nachweis des Tankbelegs. Wird das Mietfahrzeug unter Verstoß gegen diese Verpflichtung zurückgegeben, wird eine Gebühr von € 2,74 (zwei Euro und vierundsiebzig Cent) pro fehlendem Liter Kraftstoff zuzüglich einer administrativen Betankungsgebühr von € 10,00 (zehn Euro) erhoben;
  • b) An der im Mietvertrag vereinbarten Station des Vermieters. Wird das Mietobjekt an einer anderen Station des Vermieters zurückgegeben als im Mietvertrag vereinbart, fällt eine Gebühr von € 30,00 (dreißig Euro) an;
  • c) Zur im Mietvertrag vereinbarten Uhrzeit und am vereinbarten Tag. Eine Rückgabe zu einer anderen Uhrzeit oder an einem anderen Tag als vereinbart führt zu einer Gebühr von € 200,00 (zweihundert Euro) pro Verspätungsstunde;
  • d) In demselben sauberen Zustand, in dem das Mietobjekt dem Mieter übergeben wurde. Wird das Mietobjekt übermäßig verschmutzt zurückgegeben, fällt eine Gebühr von € 120,00 (einhundertzwanzig Euro) an;

4.5. Nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietdauer gilt das Mietobjekt als ohne Genehmigung und gegen den Willen des Vermieters im Verkehr befindlich. Dies ist gesetzlich strafbar, und der Mieter haftet für sämtliche verursachten Schäden, einschließlich Schäden, die von Dritten am Mietobjekt verursacht werden. Der Vermieter kann nach Maßgabe des Gesetzes den Besitz des Mietfahrzeugs auch gegen den Willen des Mieters wiedererlangen und ist berechtigt, vom Mieter sämtliche Schäden zu verlangen, die aus der Verletzung des Mietvertrags entstehen.

5. Versicherung und Schadensdeckung

5.1. Alle Fahrzeuge des Vermieters sind gemäß den Anforderungen des portugiesischen Rechts durch eine Kraftfahrzeugversicherung gedeckt.

5.2. Der Mieter hat die Möglichkeit, Deckungsleistungen zu abonnieren, um während der Mietdauer entstandene Schäden abzudecken:

  • a) Collision Damage Waiver (CDW) – deckt den Betrag von Schäden infolge einer Kollision bis zu einem bestimmten Betrag und reduziert die Haftung des Mieters;
  • b) Super Collision Damage Waiver (SCDW) – eine erweiterte Version von CDW mit niedrigeren Selbstbehalten;
  • c) Theft Protection (TP) – deckt Verlust oder Schäden ab, die durch Diebstahl oder versuchten Diebstahl des Mietobjekts verursacht werden;
  • d) Personal Accident Insurance (PAI) – deckt medizinische Kosten sowie Unfalltod des Fahrers und der Mitfahrer ab.

5.3. Schäden am Mietobjekt, die nicht durch eine Versicherung gedeckt sind, liegen in der Verantwortung des Mieters, einschließlich gegebenenfalls Verwaltungs- und Abschleppkosten.

6. Wartung und Reparatur des Mietobjekts

6.1. Jede Reparatur oder Wartung des Mietobjekts, die während der Mietdauer erforderlich wird, wird ausschließlich vom Vermieter durchgeführt. Der Mieter muss den Vermieter informieren, sobald er von der Notwendigkeit Kenntnis erlangt.

6.2. Im Falle einer plötzlichen Panne des Mietobjekts muss der Mieter den Vermieter unverzüglich kontaktieren und die ihm erteilten Anweisungen befolgen.

6.3. Jegliche Kosten, die dem Mieter im Zusammenhang mit Reparaturen oder Wartungen des Mietobjekts ohne Zustimmung des Vermieters entstehen, liegen vollständig in der Verantwortung des Mieters. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kosten.

6.4. Reparaturen oder Wartungen, die vom Mieter ohne Zustimmung des Vermieters durchgeführt werden und dem Mietobjekt schaden, unterliegen einer Belastung zwischen € 50,00 (fünfzig Euro) und € 5.000,00 (fünftausend Euro), abhängig von der Schwere der vorgenommenen Handlungen.

6.5. Das Betanken des Fahrzeugs mit falschem Kraftstoff oder der Verlust des Fahrzeugschlüssels ist durch keine Versicherung gedeckt. Dies führt zu einer Belastung durch den Vermieter zwischen € 600,00 und € 5.000,00.

7. Leistungen

7.1. Der Mieter profitiert während der Mietdauer von einem 24-Stunden-Pannendienst. Der Pannendienst ist gemäß Punkt 7.4 mit zusätzlichen Kosten verbunden.

7.2. Im Falle einer Panne stellt der Vermieter dem Mieter das Abschleppen oder Entfernen des Fahrzeugs, den Transport des Mieters und der Mitfahrer zur Station des Vermieters sowie ein Ersatzfahrzeug für die verbleibende Laufzeit des Mietvertrags bereit.

7.3. Im Falle einer Panne muss der Mieter den Vermieter unverzüglich unter folgender Adresse kontaktieren: Paisagem Sugestiva Lda., Rua da Levada do Cavalo n.º 43, 9000-714 Funchal, Mobiltelefon +351 937118351.

7.4. Der Pannendienst unterliegt folgenden Gebühren:

  • Von Montag bis Freitag:
    • i. Hilfeleistung innerhalb der Gemeinde Funchal unterliegt einer Gebühr von € 110,00 (einhundertzehn Euro);
    • ii. Hilfeleistung außerhalb der Gemeinde Funchal unterliegt einer Gebühr von € 150,00 (einhundertfünfzig Euro);
    • iii. Hilfeleistung zwischen 20:00 Uhr und 08:00 Uhr innerhalb der Gemeinde Funchal unterliegt einer Gebühr von € 230,00 (zweihundertdreißig Euro);
    • iv. Hilfeleistung zwischen 20:00 Uhr und 08:00 Uhr außerhalb der Gemeinde Funchal unterliegt einer Gebühr von € 250,00 (zweihundertfünfzig Euro);
  • Samstag und Sonntag:
    • i. Hilfeleistung innerhalb der Gemeinde Funchal unterliegt einer Gebühr von € 160,00 (einhundertsechzig Euro);
    • ii. Hilfeleistung außerhalb der Gemeinde Funchal unterliegt einer Gebühr von € 200,00 (zweihundert Euro);
    • iii. Hilfeleistung zwischen 20:00 Uhr und 08:00 Uhr innerhalb der Gemeinde Funchal unterliegt einer Gebühr von € 280,00 (zweihundertachtzig Euro);
    • iv. Hilfeleistung zwischen 20:00 Uhr und 08:00 Uhr außerhalb der Gemeinde Funchal unterliegt einer Gebühr von € 300,00 (dreihundert Euro);

7.5. Vom Mieter verursachte Pannen, auch wenn sie auf Fahrlässigkeit beruhen, liegen in der alleinigen Verantwortung des Mieters und führen zu folgenden Kosten:

  • a) Reparatur und/oder Wiederherstellung des Fahrzeugzustands;
  • b) Entschädigung für den Zeitraum, in dem das Fahrzeug nicht genutzt werden kann;
  • c) Abschleppen in Höhe von € 150,00 (einhundertfünfzig Euro);
  • d) Transport zur nächstgelegenen Station zur Abholung eines Ersatzfahrzeugs in Höhe von € 200,00 (zweihundert Euro);
  • e) Transport, falls der Mieter den Mietvertrag aufgibt.

7.6. Der Abschluss des Mietvertrags setzt zwingend die Wahl einer der folgenden Leistungen voraus:

  • a) Kaution in Höhe des Gesamtwerts des Mietvertrags (CDW) – Versicherung gegen Eigenschäden, abgesichert durch eine Kaution, wobei dem Mieter höchstens der maximale Kautionsbetrag belastet werden kann. Die Höhe der Kaution variiert je nach gemietetem Fahrzeug.
  • b) Vollversicherung mit Selbstbeteiligung (SCDW) – Versicherung gegen alle Risiken mit Ausnahme von Schäden am Motorunterboden, Schäden im Motorinneren, Schäden an Kupplung und Getriebe, Betankung mit falschem Kraftstoff, Schäden durch Offroad-Fahren, seitliche Reifenschäden durch Aufprall auf einen Bordstein sowie Verlust von Schlüsseln. Jeder dieser nicht gedeckten Schäden kann zu einer Belastung zwischen € 100,00 und € 5.000,00 führen. Im Falle eines versicherten Schadens kann dem Mieter bis zur maximalen Selbstbeteiligung belastet werden, um die Versicherung zu aktivieren. Die Höhe der Kaution zu Sicherheitszwecken variiert je nach vertraglich vereinbartem Fahrzeug.
  • c) Vollversicherung (SSCDW) – Versicherung gegen alle Risiken mit Ausnahme von Schäden am Motorunterboden, Schäden im Motorinneren, Schäden an Kupplung und Getriebe, Betankung mit falschem Kraftstoff, Schäden durch Offroad-Fahren, seitliche Reifenschäden durch Aufprall auf einen Bordstein sowie Verlust von Schlüsseln, was zu einer Belastung zwischen € 100,00 und € 5.000,00 führen kann. Der Mieter mit SSCDW-Versicherung ist vollständig gegen Schäden am gemieteten Fahrzeug geschützt, mit Ausnahme der oben genannten Fälle. Diese Versicherung erfordert keine Kaution.
  • d) Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten (TPI) – in allen Mietverträgen enthaltene Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten.
  • e) Jede gezahlte Versicherung oder Kaution bezieht sich ausschließlich auf das gemietete Fahrzeug. Der Vermieter garantiert kein Ersatzfahrzeug und garantiert nicht die Beibehaltung der für das erste Fahrzeug gezahlten Versicherung oder Kaution, wenn die Situationen, die zum Ersatz des Fahrzeugs führen, aus Umständen entstehen, die nicht durch die Versicherung oder Kaution gedeckt sind.
  • f) Situationen grober Fahrlässigkeit gelten ebenfalls als nicht durch irgendeine Versicherung gedeckt. Der Vermieter behält sich das Recht vor, wenn er der Ansicht ist, dass der Kunde fahruntüchtig ist oder der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, dem Mieter das Fahrzeug jederzeit zu entziehen, ohne ein Ersatzfahrzeug zu garantieren, und künftige Vermietungen an denselben Kunden zu verweigern.
  • g) Als grobe Fahrlässigkeit können insbesondere gelten: Fahren unter Alkoholeinfluss; Geschwindigkeitsüberschreitung; gefährliches oder rücksichtsloses Fahren; Missachtung von Verkehrszeichen; Nutzung des Fahrzeugs durch Personen, die vom Vermieter nicht zum Fahren autorisiert wurden; Fahren ohne gültigen Führerschein; Angabe falscher Informationen zum Zeitpunkt der Vermietung; Nutzung des Fahrzeugs für nicht erlaubte Zwecke wie Rennen, Transport gefährlicher Güter oder illegale Dienstleistungen; Fahren außerhalb autorisierter Bereiche; Offroad-Fahren; Nichtmeldung von Unfällen an den Vermieter; Flucht vom Unfallort; Nichtausfüllen des Unfallberichts; Betankung mit falschem Kraftstoff; Fahren mit kritischem Öl- oder Wasserstand; Nichtinformation des Vermieters über die Notwendigkeit einer Fahrzeugwartung; Durchführung von Wartungen oder Arbeiten am Fahrzeug ohne Genehmigung des Vermieters; Fahren mit mehr Insassen als für das Fahrzeug zugelassen; Schäden am Innenraum; Schäden durch Tiere im Fahrzeuginnenraum.

Unabhängig von der vom Mieter gewählten Vertragsart haftet er gegenüber Paisagem Sugestiva Lda stets für Schäden und Verluste, einschließlich entgangener Gewinne aufgrund der Unmöglichkeit, das Fahrzeug zu vermieten, die in folgenden Situationen entstehen:

  • Schäden infolge von Unfällen, die durch schwerwiegende Verstöße gegen Verkehrsgesetze oder durch Handlungen verursacht wurden, die Straftaten gegen die Verkehrssicherheit darstellen.
  • Schäden, die durch Fahren unter Einfluss von Alkohol oder illegalen Substanzen verursacht wurden.
  • Schäden am Fahrzeug infolge von Unfällen, die durch unsachgemäßes Fahren oder äußerst fahrlässiges Verhalten des Mieters oder autorisierter Fahrer verursacht wurden, auch im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung.
  • Schäden an den Schlüsseln zum Öffnen des Fahrzeugs, am Fahrzeuginnenraum und an den Polstern.
  • Schäden durch widrige Wetterbedingungen sowie die daraus resultierenden Hilfskosten, außer in Fällen höherer Gewalt.
  • Schäden an oder Verlust von Kindersitzen.
  • Beschädigung, Verlust oder Diebstahl von Schlüsseln, Wagenheber, Warndreiecken, Warnwesten, Scheibenwischern, Tankdeckel, Kofferraumablagen oder sonstigen beweglichen oder festen Fahrzeugbestandteilen sowie die Verwendung von Feuerlöschern oder medizinischen Kits außerhalb von Fahrzeugsunfällen.
  • Motorschäden durch Fahrlässigkeit.
  • Schäden infolge falscher Betankung.
  • Diebstahl des Fahrzeugs, wenn sich die Schlüssel im Zündschloss befinden.
  • Schäden durch Nutzung des Fahrzeugs außerhalb der für den Fahrzeugverkehr vorgesehenen Bereiche.

7.7. Einige Fahrzeuge erfordern den Abschluss spezifischer Versicherungen durch den Mieter.

7.8. Reparaturen oder Wartungen, die vom Mieter ohne Zustimmung des Vermieters durchgeführt werden und dem Mietobjekt schaden, sind nicht durch die oben genannten Versicherungen abgedeckt.

8. Verkehrsunfälle

8.1. Im Falle eines Verkehrsunfalls oder einer Veränderung des Zustands, in dem das Mietobjekt übergeben wurde, verpflichtet sich der Mieter, die berechtigten Interessen des Vermieters zu schützen.

8.2. Für die Zwecke des vorherigen Absatzes verpflichtet sich der Mieter, folgende Verfahren einzuhalten:

  • a) Unfälle, Diebstahl, Raub, Brand, durch Tiere verursachte Schäden oder sonstige Schadensfälle spätestens innerhalb von 10 Stunden dem Vermieter und der Polizei zu melden, außer in Fällen höherer Gewalt;
  • b) Namen und Adressen der beteiligten Personen, Zeugen und Kennzeichen zu ermitteln;
  • c) Das Fahrzeug nicht zu verlassen, ohne geeignete Maßnahmen zu seinem Schutz und seiner Sicherung zu treffen, außer in Fällen höherer Gewalt;
  • d) Keine Verantwortung zu übernehmen oder sich bei Unfällen schuldig zu bekennen, die eine Haftung des Vermieters nach sich ziehen könnten;
  • e) Den Vermieter unverzüglich zu kontaktieren, außer aus Gründen höherer Gewalt, und ihm einen detaillierten Unfallbericht zur Verfügung zu stellen, einschließlich eines von den Polizeibehörden erstellten Unfallberichts, sobald dieser verfügbar ist;
  • f) Sämtliche Nachweisdokumente, einschließlich einer ordnungsgemäß ausgefüllten und unterschriebenen Europäischen Unfallmitteilung sowie des Transport-/Abschleppscheins, an der im Mietvertrag vereinbarten Rückgabestation abzugeben.

8.3. Im Falle der Nichteinhaltung der im vorherigen Absatz festgelegten Verpflichtungen, die dem Vermieter konkrete Schäden verursachen können, behält sich der Vermieter das Recht vor, dem Mieter den Betrag aufzuerlegen, der dem gesamten dem Mieter zurechenbaren Schaden entspricht.

8.4. Der Vermieter lehnt hiermit jegliche Haftung für Unfälle ab, die vom Mieter nach Ablauf der Mietdauer verursacht werden können. Der Mieter übernimmt ausdrücklich die alleinige und ausschließliche Verantwortung für solche Unfälle.

9. Zahlungen

9.1. Der Mieter verpflichtet sich, alle im Rahmen des Mietvertrags geschuldeten Beträge zu zahlen, sobald sie vom Vermieter angefordert werden.

9.2. Für die Zwecke des vorherigen Absatzes gelten als geschuldete Beträge:

  • a) Der vertraglich vereinbarte Preis, abhängig von der Mietdauer;
  • b) Sämtliche Gebühren im Zusammenhang mit der Reduzierung/Aufhebung von Selbstbeteiligungen, Kautionen, Versicherungen und sonstigen anwendbaren Kosten;
  • c) Sämtliche Steuern und Gebühren, die auf den Mietvertrag erhoben werden;
  • d) Sämtliche Kosten, die dem Vermieter aus der Einziehung ausstehender Zahlungen des Mieters entstehen.

9.3. Jede Rechnung, die nicht zum Fälligkeitsdatum bezahlt wird, unterliegt Verzugszinsen zum gesetzlich zulässigen Höchstsatz.

9.4. Zur Sicherstellung der Erfüllung seiner Verpflichtungen leistet der Mieter eine Kaution in Form einer Kreditkarte über den im Mietvertrag angegebenen Betrag. Der Mieter ermächtigt ausdrücklich die Belastung sämtlicher geschuldeter Beträge gemäß den Vertragsbedingungen nach rechtzeitiger Mitteilung durch den Vermieter. Diese Bestimmung gilt nicht für Mieter, die eine SSCDW-Versicherung abgeschlossen haben.

9.5. Nach Rückgabe des Mietobjekts wird der Betrag der Kaution innerhalb von 20 (zwanzig) Werktagen an den Mieter zurückerstattet, sofern dem Vermieter keine Beträge geschuldet werden.

10. Zahlungsmethoden

10.1. Der Vermieter akzeptiert im Rahmen von Mietverträgen folgende Zahlungsmittel und Formen der Kautionshinterlegung: Kreditkarte, Debitkarte, Banküberweisung und Bargeld.

10.2. Zahlungen oder Kautionen mit Maestro- und American-Express-Karten werden nicht akzeptiert.

11. Verwaltungskosten

11.1. Wird der Vermieter über einen vom Mieter begangenen Verstoß oder eine rechtswidrige Handlung informiert, einschließlich Maßnahmen zur Identifizierung des Mieters, ist der Mieter verpflichtet, den Betrag der verhängten Geldbuße zu zahlen, zuzüglich eines zusätzlichen Betrags zwischen € 10,00 und € 50,00 für die Bereitstellung von Informationen an die zuständige Stelle als Verwaltungskosten.

11.2. Unbeschadet der Bestimmungen des vorherigen Absatzes kann jeder Vorfall während des Mietvertrags, der ein Tätigwerden des Personals des Vermieters erfordert, zur Erhebung einer Verwaltungsgebühr zwischen € 10,00 und € 50,00 führen.

12. Schutz personenbezogener Daten

12.1. Die vom Mieter und/oder Fahrer(n) bereitgestellten personenbezogenen Daten werden vom Vermieter, der für die Verarbeitung verantwortlich ist, erhoben und ausschließlich für folgende Zwecke verwendet:

  • a) Durchführung und Erfüllung vorvertraglicher und vertraglicher Verpflichtungen, insbesondere zur Verwaltung von Buchungen und Fahrzeugvermietungen;
  • b) Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen;
  • c) Verwaltung der Vertragsbeziehung mit dem Mieter und dem/den Fahrer(n), insbesondere für Kontakte aus administrativen und/oder operativen Gründen, einschließlich der Bearbeitung von Fahrzeugschäden, Unfällen und Verkehrsverstößen.

12.2. Die bereitgestellten personenbezogenen Daten werden für den unbedingt erforderlichen Mindestzeitraum zur Erfüllung der im vorherigen Absatz genannten Zwecke und gemäß der Datenschutzrichtlinie aufbewahrt und gelöscht, sobald festgestellt wird, dass sie nicht mehr erforderlich sind, oder nach Ablauf der maximalen Aufbewahrungsfrist.

12.3. Der Vermieter behandelt die vom Mieter und vom/von den Fahrer(n) bereitgestellten personenbezogenen Daten mit größter Vertraulichkeit und hat technische und organisatorische Maßnahmen umgesetzt, um personenbezogene Daten vor versehentlicher oder rechtswidriger Zerstörung, versehentlichem Verlust, Veränderung, Verbreitung oder unbefugtem Zugriff zu schützen.

12.4. Die vom Mieter bereitgestellten personenbezogenen Daten können ausschließlich für die in dieser Klausel genannten Zwecke an Lieferanten oder Dienstleister des Vermieters weitergegeben werden. Der Vermieter stellt sicher, dass diese ebenfalls über technische und organisatorische Maßnahmen verfügen, um den vollständigen Schutz der personenbezogenen Daten des Mieters zu gewährleisten, und dass sie die Daten nur zur vollständigen Erfüllung der genannten Zwecke verarbeiten.

12.5. Die Daten des Mieters und des/der Fahrer(s) können an zuständige Stellen weitergegeben werden, wenn während der Mietdauer eine Ordnungswidrigkeit oder ein Verstoß festgestellt wird.

12.6. Der Vermieter garantiert, dass er die personenbezogenen Daten des Mieters niemals ohne ausdrückliche und eindeutige Zustimmung des Mieters an Dritte verkauft, verleiht oder überträgt. Der Vermieter verpflichtet sich außerdem, die ausdrückliche Zustimmung des Mieters und des/der Fahrer(s) zur Verarbeitung personenbezogener Daten für andere als die in Absatz 12.1 dieser Bedingungen beschriebenen Zwecke einzuholen.

12.7. Dem Mieter und dem/den Fahrer(n) als betroffenen Personen wird das Recht garantiert, auf ihre personenbezogenen Daten zuzugreifen, diese zu berichtigen und zu löschen sowie die Verarbeitung dieser Daten einzuschränken, der Verarbeitung zu widersprechen und die Übertragbarkeit dieser Daten zu verlangen.

Für Fragen zur Verarbeitung der Daten des Mieters kann sich der Mieter an den Datenschutzbeauftragten unter folgender E-Mail-Adresse wenden: admin@rentx.pt.

Ist der Mieter der Ansicht, dass seine Daten missbräuchlich verwendet wurden, kann er jederzeit eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde, der Nationalen Datenschutzkommission, einreichen (www.cnpd.pt).

12.8. Mit Unterzeichnung des Mietvertrags bestätigt der Mieter, dass er die Datenschutzrichtlinie des Vermieters akzeptiert, die unter www.rentx.pt eingesehen werden kann.

13. Alternative Streitbeilegung

In Übereinstimmung mit Gesetz Nr. 144/2015 vom 8. September wird der Mieter hiermit über das Bestehen alternativer Streitbeilegungsmechanismen informiert, insbesondere durch Anrufung des Centro de Arbitragem do Sector Automóvel (CASA), mit Website unter www.arbitragemauto.pt und Sitz in Av. da República, 44 - 3.º Esq., 1050-194 Lisboa.

Diese Information verpflichtet den Anbieter nicht zur Teilnahme an einer alternativen Streitbeilegung.

14. Mitteilungs- und Informationspflicht

14.1. Sofern anwendbar, erklärt der Mieter, dass er Kenntnis davon genommen hat und akzeptiert, dass das Mietobjekt mit einem Geolokalisierungsgerät (GPS) ausgestattet ist, das im Falle eines Vertragsverstoßes und/oder Grenzübertritts verwendet werden kann.

14.2. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass das Rauchen im Fahrzeug nicht gestattet ist.

14.3. Der Mieter erkennt an, dass ihm alle Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtzeitig und ausdrücklich mitgeteilt wurden und dass er deren Inhalt kennt, den er vollständig akzeptiert hat. Daher unterzeichnet er den Mietvertrag vorbehaltlos.

14.4. Der Mieter stimmt der dauerhaften Speicherung seiner Unterschrift im Mietvertrag für alle rechtlichen Zwecke gemäß Gesetzesdekret Nr. 446/85 vom 25. Oktober zu.

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